Steuernews #4 – Überlassung von Elektrofahrrädern durch den Arbeitgeber

Überlassung von Elektrofahrrädern durch den Arbeitgeber

Wird ein Firmenfahrrad  auch privat genutzt, muss ein Fahrtenbuch  geführt werden. Das kann in der Praxis oft und gerade beim Zweirad, lästig sein. Deshalb kann alternativ  für die Privatnutzung ein geldwerter Vorteil von monatlich ein  Prozent des Neupreises des Fahrrads versteuert werden. Im Gegensatz zu Firmenautos  muss für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb kein extra geldwerter Vorteil versteuert werden.

Anders  ist die Sachlage bei den immer beliebter werdenden E-Bikes.

Jedoch nur bei solchen, die selbständig eine Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h erreichen. Diese werden rechtlich schon als Kraftfahrzeug eingestuft und zusätzlich mit  einem geldwerten Vorteil von 0,03 Prozent des Neupreises, je Entfernungskilometer zwischen Arbeit und Wohnung versteuert. Ein Kauf kann sich aber trotzdem lohnen. Denn bei vielen Elektrofahrzeugen wird der Bruttolistenpreis bei der Ermittlung des geldwerten Vorteil um die Kosten für das Batteriesystem gekürzt.

Einzelfallabhängig kann auch ein Leasing statt eines Kaufes von Vorteil sein. In diesem Fall schließt der Arbeitgeber mit einem Leasinggeber einen Leasingvertrag über (Elektro-) Fahrräder mit einer festen Laufzeit ab. Mit dem Arbeitnehmer wird für diesen Zeitraum ein Überlassungsvertrag des Fahrrads vereinbart, welcher auch eine private Nutzung zulässt. Der Arbeitgeber behält die Leasingrate vom Bruttolohn des Arbeitnehmers ein und begleicht diese. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Wartung und Pflege auf eigene Kosten und Übernahme des Haftungsrisikos. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer die Gewährleistungsrechte des Arbeitgebers gegenüber dem Leasinggeber. Falls gewünscht kann der Arbeitnehmer das E-Bike auch nach Beendigung des  Leasingvertrags für den zeitlichen Restwert kaufen. Dies muss allerdings zuvor vertraglich geregelt  sein.

Laut einem Urteil der OFD Nordrhein-Westfalen kann es für den Fall, dass der Arbeitnehmer über einen entsprechenden Gehaltsverzicht die Fahrradkosten trägt, ein geldwerter Vorteil mit dem Preisunterschied zwischen den für dritte Privatpersonen üblichen und den tatsächlich vom Arbeitnehmer zu tragenden Leasinggebühren zu ermitteln sein. In diesem Fall kommt keine Ein-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuchmethode zur Fahrradüberlassung zur Anwendung.

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar