Steuernews #6 – Treppenlift als außergewöhnliche Belastung?
Treppenlift als außergewöhnliche Belastung? Das geht!
Ein Treppenlift ist an sich kein medizinisches Hilfsmittel, kann jedoch im weiteren Sinne als solches bezeichnet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Treppenlift zur Steigerung der Lebensqualität angeschafft wird. Entscheidend hierfür war allerdings, dass eine Voraussetzung für die medizinische Notwendigkeit vorgelegt werden musste. Eine hausärztliche Bescheinigung hat dem Finanzamt bisher nicht als Erfüllung dieser Voraussetzung gereicht.
Hier gibt es jetzt allerdings ein steuerzahlerfreundliches Urteil vom FG Münster.
In Münster hat man nun entschieden, dass die Aufwendungen für den medizinisch veranlassten Einbau eines Treppenlifts, ohne einen besonderen formellen Nachweis, als außergewöhnliche Belastung im Sinne des Steuergesetzes berücksichtigt werden müssen (FG Münster, Urteil vom 11.02.2016, K 1097/14E).
Trotz dieser erfreulichen Neuigkeiten ist es ratsam, weiterhin einen unabhängigen Gutachter mit der Prüfung der medizinischen Notwendigkeit zu beauftragen.
Sie planen den Einbau eines Treppenlifts? Gerne beraten wir Sie in einem persönlichen Gespräch.
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